Umsatzsteuer / ZM- Neuregelung
Umsatzsteuer / ZM - Neuregelung Dienstleistungsort ab 1.1.2010
Mit dem BBG 2009 wird auch die EU-Richtlinie 2008/8/EG umgesetzt, mit welcher der Ort der Dienstleistung ab 1.1.2010 neu geregelt wird. Die neuen Bestimmungen dienen vor allem der Vereinfachung. Für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung ist zu unterscheiden, ob die sonstige Leistung an einen steuerpflichtigen Unternehmer erbracht wird oder an einen Privaten.
- Bei einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen (= Unternehmer) - so genannte Business to Business-Leistungen (B2B) - gilt das Empfängerortprinzip: Die sonstige Leistung ist am Ort des Leistungsempfängers steuerpflichtig, wobei gleichzeitig ein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger stattfindet (Reverse Charge) und der Erbringer der grenzüberschreitenden Dienstleistung diese in seine Zusammenfassende Meldung (ZM) aufnehmen muss.
- Bei einer Dienstleistung an Nichtsteuerpflichtige (Endverbraucher, Private) - so genannte Business to Consumer-Leistungen (B2C) - kommt grundsätzlich das Unternehmensortprinzip zur Anwendung: Die sonstige Leistung ist am Ort des leistenden Unternehmers steuerpflichtig.
Gesonderte Regelungen gelten unter anderem für Vermittlungsleistungen, Grundstücksleistungen und Beförderungsleistungen, die in der folgenden Übersicht dargestellt werden:
Steuerpflichtige / Unternehmer | Nichtsteuerpflichtige / Nichtunternehmer | |||
neue Regelung | alte Regelung | neue Regelung | bisherige Regelung | |
Grundregel: Ort der sonstigen Leistung | Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt | Unternehmensort | Ort: Sitz bzw. Betriebsstätte des Dienstleistungserbringers | Ort: Sitz bzw. Betriebsstätte des Dienstleistungserbringers |
Vermittlungsleistungen | Empfängerort | Ort, an dem der vermittelte Umsatz erbracht wird | Ort, an dem der vermittelte Umsatz erbracht wird (Art 46) | |
Grundstücksleistungen | Grundstücksort (Art 47) | Grundstücksort (Art 47) | ||
Personenbeförderung | Dort, wo jeweils stattfindet (Art 48) | Dort, wo jeweils stattfindet (Art 48) | ||
Güterbeförderung (außer innergemeinschaftliche Güterbeförderung) | Empfängerort | dort, wo stattfindet | Dort, wo jeweils stattfindet (Art 49) | |
Innergemeinschaftliche Güterbeförderung | Empfängerort | Abgangsort | Abgangsort (Art 50) | |
Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterhaltung, usw. | Tätigkeitsort (Art 53) | Tätigkeitsort (Art 53) | ||
Nebentätigkeiten zur Beförderung | Empfängerort | Tätigkeitsort | Tätigkeitsort (Art 54 lit a) | |
Begutachtung von / Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen | Empfängerort | Tätigkeitsort | Tätigkeitsort (Art 54 lit b) | |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen | Tätigkeitsort (Art 55) | Unternehmensort | Tätigkeitsort (Art 55) | Unternehmensort |
Vermietung von Beförderungsmitteln bis 30 Tage | Dort, wo es zur Verfügung gestellt wird (Art 56) | Unternehmensort | Dort, wo es zur Verfügung gestellt wird (Art 56) | Unternehmensort |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei innergemeinschaftlicher Personenbeförderung | Abgangsort (Art 57) | Unternehmensort | Abgangsort (Art 57) | Unternehmensort |
elektronisch erbrachte Dienstleistungen vom Drittland | Empfängerort | Dort, wo der Nichtsteuerpflichtige ansässig ist (Art 58) | ||
Katalogleistungen an Drittlandskunden | Empfängerort | Dort, wo der Nichtsteuerpflichtige ansässig ist (Art 58) | ||
Telekom-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen vom Drittland | Empfängerort | Tatsächliche Nutzung oder Auswertung (Art 59b) |
Sowohl im Buchhaltungsprogramm BEST*FIBU als auch in
der Auftragsbearbeitung
BEST*FAKT wurden der neue Steuersatz für sonstige Leistungen (die Leistung ist im
Empfängerstaat steuerpflichtig) aufgenommen.
Ab 1.1.2010 müssen Unternehmer – zusätzlich zu den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen – auch Dienstleistungen an EU-Unternehmer, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufnehmen. Die ZM ist ab 1.1.2010 auch bei elektronischer Einreichung bis zum Ablauf des jeweiligen Folgemonats abzugeben. Die ZM für Jänner 2010 ist daher bis spätestens 28. 2. 2010 einzureichen. Bei vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldung gilt dieser Zeitraum aber auch weiterhin für die ZM. Zu melden ist die Bemessungsgrundlage (Entgelt) je UID-Nummer (d.h. in der Regel pro ausländischem Empfänger für Dienstleistungen, für den das Empfängerortprinzip zur Anwendung gelangt) unter Angabe der eigenen UID-Nummer sowie der UID-Nummer des Leistungsempfängers.
Die "Zusammenfassende Meldung" (ZM) wird vom Programm Buchhaltungsprogramm BEST*FIBU erstellt. Bitte achten Sie darauf, dass Die ZM ist ab 1.1.2010 auch bei elektronischer Einreichung bis zum Ablauf des jeweiligen Folgemonats abzugeben. Bei vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldung gilt dieser Zeitraum aber auch weiterhin für die ZM.