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Überprüfung von UID-Nummern

In den Programmen BEST*FIBU (Buch­haltung und Vor­steuer­rück­erstattung) und BEST*FAKT (Auftrags­bearbeitung) werden UID-Nummern zuerst auf formale Korrektheit über­prüft. Ist die UID-Nummer formal korrekt, wird sie über den Web­dienst bei Finanz­Online im qualifizierten Stufe 2 Verfahren über­prüft. 

Im Programm wird Ihnen die von Finanz­Online gelieferte Antwort an­ge­zeigt:

  • Gültigkeit der UID-Nummer
  • Namen der UID-Nummer
  • Adresse der UID-Nummer
  • Referenz ID

Die ausgedruckte Bestätigung gilt als Beleg und ist gemäß § 132 BAO aufzu­bewahren.

Wofür Sie eine UID benötigen

Angabe der UID des inländischen Leistungs­empfängers auf Rech­nungen über € 10.000,-- ab 1. Juli 2006 (wird im Programm BEST*FAKT immer aus­ge­ge­ben)

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1a. § 11 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rech­nungen, deren Gesamt­be­trag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungs­empfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikations­nummer anzugeben, wenn der leistende Unter­nehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebs­stätte hat und der Umsatz an einen anderen Unter­nehmer für dessen Unter­nehmen ausgeführt wird;“

Die Bestätigung von öster­reichischen UID-Nummern ist im UID-Büro des BMF nicht vorgesehen. Einfache Bestätigungen (Stufe 1) von österreichischen UID-Nummern können über den EU-Server (https://ec.europa.eu/tax­ation_customs/vies/vies­home.do?selected­Language=EN) bzw. über Finanz­Online durchgeführt werden. Seit Dezember 2008 ist das qualifizierte Bestätigungs­verfahren (Stufe 2) für österreichische UID-Nummern sowie für UID-Nummern anderer Mit­glied­staaten auch über Finanz­Online durchführbar.

 

Die UID hat bei Geschäfts­beziehungen inner­halb der EU (Binnen­markt) folgende Bedeutung. Sie ist dann notwendig, wenn Sie als Unter­nehmer Waren in ein anderes Land der EU liefern oder Waren aus einem anderen Mit­glieds­staat erwerben.

Mit der Angabe einer UID gibt der Abnehmer zu erkennen, dass er steuer­frei einkaufen will, und der Erwerb in einem anderen Mitglied­staat der Besteuerung unterliegt. Zum Beispiel bestimmt bei Vermittlungs- und Beförderungs­leistungen die Verwendung einer be­stimm­ten UID des Leistungs­empfängers auch den Ort der Leistung.

Bitte erkunden Sie sich rechtzeitig über die UID sowie Firma, Name und Anschrift Ihrer EU-Geschäfts­partner - vor allem dann, wenn Sie länger­fristige Geschäfts­beziehungen eingehen wollen.

Nennen auch Sie Ihrem EU-Geschäfts­partner neben Ihrer UID immer Ihre Firmen­daten laut derzeitiger Registrierung bei Ihrem Finanzamt. Bitte achten Sie dabei stets darauf, dass diese Daten (Name, Firma, Anschrift) mit den im UID-Vergabe­bescheid ausge­wiesenen Angaben voll identisch sind. Kontrollieren Sie deshalb auch die Daten Ihres Bescheides sofort nach Erhalt und teilen Sie eventuelle Schreib­fehler oder Unrichtig­keiten Ihrem Umsatz­steuer-Finanzamt umgehend mit.

Der Grund: Ihre UID ist in der UID-Daten­bank der österreichischen Finanz­verwaltung mit Namen und Anschrift Ihres Umsatzsteuer-Abgaben­kontos verbunden. Änderungen im Namen, Firmenwortlaut oder in der Anschrift sind unverzüglich Ihrem Umsatz­steuer-Finanz­amt bekannt zu geben.

Weichen die Daten, die Sie Ihrem Geschäfts­partner mitgeteilt haben, von den Daten Ihres Umsatzsteuer-Abgaben­kontos ab, wird Ihr Lieferer aus einem anderen Mit­glied­staat keine Gültigkeits­bestätigung nach Stufe 2 erhalten können, wenn er Ihre UID über­prüfen lässt. Mit der Gültigkeits­bestätigung kann die Unternehmereigenschaft Ihres Geschäfts­partners nachgewiesen werden, was wiederum eine der Voraus­setzungen für eine steuerfreie inner­gemeinschaftliche Lieferung ist.

Über die vom Finanzamt durch­geführte Berichtigung bzw. Änderung von Name und Anschrift ergeht kein neuerlicher Bescheid. Die durchgeführte Änderung ist für Sie aus der nächsten Zusendung eines Post­stückes durch das Bundes­rechen­zentrum (Konto­nachrichten, Buchungs­mitteilungen, Bescheide, etc.) ersichtlich.

Ein Aufdruck der UID und der aktuellen Firmen­daten auf den Geschäfts­papieren bewahrt vor Irrtümern und Fehlern.

Die UID gilt nur für den unter­nehmerischen Bereich. Erwirbt ein Privater Waren in einem anderen Mitglied­staat - etwa im Rahmen einer Auslands­reise -, so benötigt er keine UID. Er darf sie auch nicht vorweisen, wenn er zwar als Unternehmer über eine UID verfügt, aber die Waren privat erwirbt. Die Waren bleiben mit der ausländischen Umsatz­steuer belastet ("Ursprungs­landprinzip").

Jede UID besteht aus einem zweistelligen Länder­kenn­zeichen sowie 8-12 weiteren Stellen:

EU-Mit­glied­staat Län­der­kenn­zei­chen wei­tere Stel­len Beispiel
Belgien BE 10 Stel­len* BE0123456789
Deutsch­land DE 9 Stellen DE123456789
Däne­mark DK 8 Stellen DK12345678
Finn­land FI 8 Stellen FI12345678
Frank­reich FR 11 Stellen FR12345678901
Griechen­land EL 9 Stellen EL123456789
Irland IE 8 Stel­len* IE1A34567B
Italien IT 11 Stellen IT12345678901
Luxem­burg LU 8 Stellen LU12345678
Nieder­lande NL 12 Stel­len* NL123456789B12
Öster­reich AT U und 8 Stellen ATU12345678
Portu­gal PT 9 Stellen PT123456789
Schwe­den SE 12 Stellen SE123456789012
Spanien ES 9 Stel­len* ESA23456789
Ver­einigtes König­reich GB 5, 9 (bis 12) Stellen GB12345,
GB123456789
Estland EE 9 Stellen EE123456789
Lett­land LV 11 Stellen LV12345678901
Litauen LT 9 (bis 12) Stellen LT123456789
Malta MT 8 Stellen MT12345678
Polen PL 10 Stellen PL1234567890
Slowa­kei SK 9 (bis 10) Stellen SK123456789(0)
Slo­wenien SI 8 Stellen SI12345678
Tsche­chien CZ 8 (bis 10) Stellen CZ12345678(90)
Ungarn HU 8 Stellen HU12345678
Zypern CY 9 Stellen CY12345678A
Bul­garien BG 9 (bis 10) Stellen BG123456789(0)
Rumänien RO 2 (bis 10) Stellen ohne Füh­rungs­nullen RO12(34567890)
Kroatien HR 13 Stellen HR12345678901

* In den "weiteren Stellen" können auch Buch­sta­ben enthalten sein.

Rechte und Pflichten, die mit der UID verbunden sind

  • Wenn sich der Erwerber mit einer gültigen UID ausweist, kann der Lieferer seine Waren im Binnen­markt grund­sätzlich steuerfrei in einen anderen EU-Mitglied­staat liefern.
  • Durch den Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungs­erlass 2013 ist es zu einer wesentlichen Änderung bei Inlands­lieferungen gekommen. Auch wenn Sie Waren von einem österreichischen Unternehmen kaufen, müssen Sie über­prüfen, ob die UID-Nummer noch gültig ist. Bisher war das nur bei einer steuer­freien inner­gemeinschaftlichen Lieferung oder bei einem Über­gang der Steuerschuld auf den Leistungs­empfänger (Reverse Charge) nötig.
  • Der Erwerber ist verpflichtet Erwerb­steuer gegenüber dem Finanzamt zu erklären.
  • Als Lieferer müssen Sie monatlich bzw. viertel­jährlich (abhängig vom UVA-Melde­zeitraum) eine Zusammen­fassende Meldung über Ihre inner­gemeinschaftlichen Lieferungen elektronisch über Finanz­Online bzw. in Papier­form (U13, U14) bei Ihrem Umsatzsteuer-Finanz­amt abgeben.
  • Die Gültigkeit der Firmen­daten eines Geschäfts­partners können Sie in einem EU-weiten Bestätigungs­ver­fahren über­prüfen lassen.
  • Diese Anforderungen werden von den Programmen BEST*FIBU, BEST*FAKT mit dem UID-Modul und BEST*UID erfüllt.
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