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Registrierkasse

Für das Programm Bestfakt gibt es ein neues Kassenmodul. Dieses erfüllt die Vorschriften der Registrier­kassensicherheits­verordnung. Das Programm ist für eine schnelle und einfache Erfassung der Belege optimiert.

Es ist auch möglich aus einer Rech­nung oder Gutschrift mit einem Klick einen Kassen­be­leg zu erstellen. Nach dem Druck des Beleges ist ein Ändern nicht mehr möglich. Die Buchungen der Kassen­be­lege werden automatisiert in der Bestfibu verbucht. Dadurch müssen die Kassen­be­lege nicht mehr händisch gebucht werden.

Für diejenigen, die nur eine Re­gistrier­kasse benötigen und die anderen Funktionen des Programmes Bestfakt nicht benötigen, gibt es das Kassen­modul als eigenständiges Programm. Es wird nur ein PC oder Laptop mit einem Bon­drucker benötigt.

Änderungen ab 01.01.2016

Ab dem 1.1.2016 gelten für Unternehmen neue steuer­rechtliche Bestimmungen. Dies sind unter anderem die Registrierkassenpflicht und Belegerteilungs­verpflichtung. Unternehmen haben zur Einzel­erfassung der Bar­umsätze zwingend ein elektronisches Auf­zeichnungs­system (Re­gistrier­kasse) zu verwenden, wenn

  • der Jahresumsatz je Betrieb € 15.000,-- und
  • die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500,-- im Jahr überschreiten.

Der Begriff „Barumsätze“ umfasst auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kredit­karte, die Hingabe von Barschecks oder ausgegebenen Gutscheinen, Bons, etc.

Für jedes Unternehmen besteht ab 1.1.2016 die Verpflichtung, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegen­nehmen und bis außerhalb der Geschäfts­räumlich­keiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen.

Wichtiger Hinweis: Darüber hinaus müssen die Registrier­kassen ab dem 1.1.2017 auch über eine spezielle technische Sicher­heits­ein­richtung verfügen, die die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen sicherstellt.

Jeder Beleg muss folgenden Inhalt aufweisen:

  • Be­zeich­nung des leistenden/liefernden Unternehmens
  • fort­lauf­ende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäfts­vorfalls einmalig vergeben werden
  • Tag der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Be­zeich­nung der Ware oder Dienstleistung
  • Betrag der Barzahlung
  • ab 1.1.2017 bei Verwendung von elektronischen Kassen mit Sicher­heits­ein­richtung: Kassen­identifikations­nummer, Datum und Uhrzeit der Beleg­ausstellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer Code (OCR-, Bar- oder QR-Code)

Achtung: Die Beleg­erteilungs­verp­flichtung gilt ab dem ersten Barumsatz (egal ob Kassenpflicht besteht oder nicht) für jeden Unter­nehmer ab 1.1.2016. Ausnahmen gibt es nur für die Kalte-Händeregelung, Feuer­wehr­feste und dergleichen.

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