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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmier­leistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten
(B2B) - Ausgabe 2018
1.    Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Verein­barungen sind nur dann rechts­verbindlich, wenn sie vom Auftrag­nehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftrags­bestätigung ange­gebenem Umfang. Einkaufs­bedingungen des Auftrag­gebers werden für das gegenständliche Rechts­geschäft und die gesamte Geschäfts­beziehung hiermit ausge­schlossen. Angebote sind grundsätzlich frei­bleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegen­stand eines Auftrages kann sein:
 
  • Ausarbeitung von Organisations­kon­zepten
  • Global- und Detail­analysen
  • Erstellung von Individual­programmen
  • Lieferung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen
  • Erwerb von Nutzungs­berechtigungen für Software­produkte
  • Erwerb von Wer­knutzungs­bewilligungen
  • Mitwirkung bei der Inbetrieb­nahme (Umstellungs­unter­stützung)
  • Telefonische Beratung
  • Programm­wartung
  • Erstellung von Programm­trägern
  • Sonstige Dienst­leistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisations­konzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfs­mittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Test­daten sowie Test­möglich­keiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftrag­geber zeitgerecht, in der Normalarbeits­zeit und auf seine Kosten zur Ver­fügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Ver­fügung gestellten Anlage im Echt­betrieb gearbeitet, liegt die Ver­antwortung für die Sicherung der Echt­daten beim Auftrag­geber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individual­programmen ist die schriftliche Leistungs­beschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kosten­berechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen aus­arbeitet bzw. der Auftrag­geber zur Verfügung stellt. Diese Leistungs­beschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Voll­ständig­keit zu über­prüfen, und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungs­wünsche können zu gesonderten Termin- und Preisver­einbarungen führen.
2.4.

Individuell erstellte Software bzw. Programm­adaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programm­paket einer Programm­abnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtig­keit und Voll­ständig­keit anhand der vom Auftrag­nehmer akzeptierten Leistungs­beschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftrag­geber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programm­abnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeit­raumes als ab­ge­nom­men. Bei Einsatz der Software im Echt­betrieb durch den Auftrag­geber gilt die Software jedenfalls als ab­ge­nom­men.

Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungs­beschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftrag­nehmer zu melden, der um raschestmögliche Mängel­behebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echt­betrieb nicht begonnen oder fort­ge­setzt werden kann, so ist nach Mängel­behebung eine neuerliche Aufnahme erforderlich.

Der Auftrag­geber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesent­licher Mängel abzulehnen.

2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen bestätigt der Auftrag­geber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungs­umfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten heraus­stellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungs­beschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftrag­nehmer verpflichtet, dies dem Auftrag­geber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungs­beschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Vor­aus­setz­ung, dass eine Aus­führung möglich wird, kann der Auftrag­nehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Aus­führung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nach­träg­lichen Änderung der Leistungs­beschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftra­gnehmer berechtigt, vom Auftrag zurück­zutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftrag­nehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftrag­geber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programm­trägern, Dokumentationen und Leistungs­beschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftrag­geber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rech­nung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftrag­gebers.
2.8. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barriere­freie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundes­gesetzes über die Gleich­stellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behinderten­gleich­stellungs­gesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftrag­geber angefordert wurde. ­Sollte die barriere­freie Ausge­staltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Über­prüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behinderten­gleich­stellungs­gesetz durch­zuführen. Ebenso hat der Auftrag­geber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungs­rechtliche Zulässigkeit zu über­prüfen. Der Auftrag­nehmer haftet im Falle leichter Fahr­lässig­keit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warn­pflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässig­keit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatz­steuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäfts­sitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programm­trägern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetband­kassetten usw.) sowie allfällige Vertrags­gebühren werden gesondert in Rech­nung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks- (Standard-) Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listen­preise. Bei allen anderen Dienst­leistungen (Organisations­beratung, Programmierung, Einschulung, Umstellungs­unterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeits­aufwand zu den am Tag der Leistungs­erbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Ver­trags­preis zugrunde liegenden Zeit­aufwand, der nicht vom Auftrag­nehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungs­gelder werden dem Auftrag­geber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rech­nung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeits­zeit.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2.

Die angestrebten Er­fül­lungs­termine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auf­trag­geber zu den vom Auf­trag­nehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen voll­ständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungs­beschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mit­wirkungs­ver­pflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

Liefer­ver­zögerungen und Kosten­erhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nach­träglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftrag­nehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehr­kosten trägt der Auftra­ggeber.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Ein­heiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftrag­nehmer berechtigt, Teil­lieferungen durchzuführen bzw. Teil­rechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rech­nungen inklusive Umsatz­steuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamt­auftrag festgelegten Zahlungs­bedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teil­schritten) umfassen, ist der Auftrag­nehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rech­nung zu legen.
5.3.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs­termine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durch­führung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftrag­nehmer. Die Nicht­einhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

Bei Zahlungs­verzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nicht­einhaltung zweier Raten bei Teil­zahlungen ist der Auftrag­nehmer berechtigt, Termin­verlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zustellen.

5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamt­lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsan­sprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1.

Der Auftrag­nehmer erteilt dem Auftrag­geber nach Bezahl­ung des verein­barten Entgelts ein nicht aus­schließliches, nicht über­tragbares, nicht unter­lizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeits­plätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grund­lage des Vertrages des Auftrag­nehmers erstellten Arbeits­ergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.

Durch die Mitwirkung des Auftrag­gebers bei der Her­stellung der Soft­ware werden keine Rechte über die im gegen­ständlichen Vertrag fest­gelegte Nutzung erworben. Jede Ver­letzung der Urheber­rechte des Auftrag­nehmers zieht Schaden­ersatz­ansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Daten­sicherungs­zwecke ist dem Auftrag­geber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein aus­drückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentums­vermerke in diese Kopien unverändert mit über­tragen werden.
6.3. Sollte für die Her­stellung von Inter­operabilität der gegen­ständlichen Soft­ware die Offen­legung der Schnitt­stellen erforder­lich sein, ist dies vom Auftrag­geber gegen Kosten­vergütung beim Auftrag­nehmer zu beauftragen. Kommt der Auftrag­nehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine De­kompilierung gemäß Urheberrechts­gesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Her­stellung der Inter­operabilität zu verwenden. Miss­brauch hat Schaden­ersatz zur Folge.
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Über­schreitung einer vereinbarten Liefer­zeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftrag­nehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels ein­geschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftrag­geber daran kein Ver­schulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeits­konflikte, Natur­katastrophen und Transport­sperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einfluss­möglich­keit des Auftrag­nehmers liegen, entbinden den Auftrag­nehmer von der Liefer­ver­pflichtung bzw. gestatten ihm eine Neu­fest­setzung der vereinbarten Liefer­zeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftrag­geber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftrag­nehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Storno­gebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftrags­wertes des Gesamt­projektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Der Auftrag­nehmer gewähr­leistet, dass die Soft­ware die in der dazu­ge­hörigen Doku­mentation beschriebenen Funk­tionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebs­system genutzt wird.
8.2.1.

Vor­aus­setz­ung für die Fehler­be­seitigung ist, dass

  • der Auftrag­geber den Fehler ausreichend in einer Fehler­meldung beschreibt und diese für den Auftrag­nehmer bestimm­bar ist;
  • der Auftrag­geber dem Auftrag­nehmer alle für die Fehler­beseitigung erforder­lichen Unter­lagen zur Verfügung stellt;
  • der Auftrag­geber oder ein ihm zu­rechen­barer Dritter keine Eingriffe in die Software vor­ge­nom­men hat;
  • die Software unter den Bestimmungs­mäßigen Betriebs­bedingungen ent­sprechend der Doku­mentation betrieben wird.
8.2.2. Im Falle der Gewähr­leistung hat Ver­bes­ser­ung jedenfalls Vorrang vor Preis­minderung oder Wandlung. Bei gerecht­fertigter Mängel­rüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftrag­geber dem Auftrag­nehmer alle zur Unter­suchung und Mängel­behebung er­forderlichen Maßnahmen er­möglicht.
8.2.3. Korrekturen und Er­gänz­un­gen, die sich bis zur Übergabe der ver­einbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programm­technischer Mängel, welche vom Auftrag­nehmer zu vertreten sind, als not­wendig erweisen, werden kostenlos vom Auftrag­nehmer durch­geführt.
8.3. Kosten für Hilfe­stellung, Fehl­diagnose sowie Fehler- und Störungs­beseitigung, die vom Auftrag­geber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Er­gänz­un­gen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programm­änderungen, Er­gänz­un­gen oder sonstige Eingriffe vom Auftrag­nehmer selbst oder von dritter Seite vor­ge­nom­men worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftrag­nehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebs­system­komponenten, Schnitt­stellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organistionsmittel und Daten­träger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebs­bedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lager­bedingungen) sowie auf Transport­schäden zurück­zu­führen sind.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftrag­gebers bzw. Dritte nach­träglich verändert werden, entfällt jegliche Gewähr­leistung durch den Auftrag­nehmer.
8.6. Soweit Gegen­stand des Auf­trages die Änderung oder Er­gänz­ung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewähr­leistung auf die Änderung oder Er­gänz­ung. Die Gewähr­leistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.7. Gewähr­leistungs­an­sprüche ver­jähren in sechs (6) Monaten ab Über­gabe.
9. Haftung
9.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nach­weislich ver­schuldete Schäden nur im Falle groben Ver­schuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beige­zogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personen­schäden haftet der Auftrag­nehmer unbeschränkt.
9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie bei­spielsweise ent­gangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebs­unterbrechung verbunden sind, Daten­verluste oder An­sprüche Dritter - wird aus­drücklich ausge­schlossen.
9.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.4. Sofern der Auftrag­nehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter er­bringt und in diesem Zusammen­hang Gewähr­leistungs- und/oder Haftungs­ansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftrag­nehmer diese Ansprüche an den Auftrag­geber ab. Der Auftrag­geber wird sich in diesem Fall vor­rangig an diese Dritten halten.
9.5. Ist die Daten­sicherung ausdrücklich als Leistung ver­einbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht aus­ge­schlossen, jedoch für die Wieder­her­stellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftrags­summe je Schadens­fall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weiter­gehende als die in diesem Vertrag genannten Gewähr­leistungs- und Schaden­ersatz­ansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind aus­ge­schlossen.
10. Loyalität
10.1. Die Vertrags­partner ver­pflichten sich zur gegen­seitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mit­arbeitern, die an der Realisierung der Auf­träge gearbeitet haben, des anderen Vertrags­partners während der Dauer des Ver­trages und 12 Monate nach Beendigung des Ver­trages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertrags­partner ist ver­pflichtet, pauschalierten Schaden­ersatz in der Höhe eines Jahres­gehaltes des Mit­arbeiters zu zahlen.
11.  Geheimhaltung
11.1. Der Auftrag­nehmer verpflichtet seine Mit­arbeiter, die Be­stim­mungen gemäß § 6 des Datenschutz­gesetzes einzuhalten.
12. Sonstiges
12.1. Sollten einzelne Be­stim­mungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Ver­trages nicht berührt. Die Vertrag­spartner werden partner­schaftlich zusammen­wirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirk­samen Bestimmungen möglichst nahekommt.
13. Schluss­bestimmungen
13.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unter­nehmern zur An­wendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen aus­schließlich nach öster­reichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitig­keiten gilt aus­schließlich die örtliche Zu­ständig­keit des sachlich zu­ständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftrag­nehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Ver­braucher im Sinne des Kon­sumenten­schutz­ge­setzes gelten die vor­stehenden Bestim­mungen nur insoweit, als das Konsumenten­schutz­gesetz nicht zwingend andere Bestim­mungen vorsieht.
   
Mediationsklausel
 

Für den Fall von Streitig­keiten aus diesem Ver­trag, die nicht ein­vernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Bei­legung des Kon­fliktes eingetragene Media­toren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justiz­ministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschafts­Mediatoren oder inhaltlich kein Ein­vernehmen herge­stellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte einge­leitet.

Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig ein­ge­leiteten Gerichts­ver­fahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vor­herigen Mediation ange­laufenen notwendigen Auf­wendungen, ins­besondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) Rechts­beraterIn, können vereinbarungs­gemäß in einem Gerichts- oder Schieds­gerichts­verfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

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