Überprüfung der UID-Nummer
In den Programmen BEST*FIBU (Buchhaltung) und BEST*FAKT (Auftragsbearbeitung) werden UID-Nummern nach der Eingabe auf formale Korrektheit überprüft. Ist diese gegeben kann die UID-Nummer zusätzlich über einen Soap-Dienst auf einem EU-Server überprüft werden. Für diesen Dienst ist eine Internetverbindung notwendig.
Im Programm wird Ihnen die vom EU-Server gelieferte Antwort angezeigt:
- Gültigkeit der UID-Nummer
- Namen der UID-Nummer
- Adresse der UID-Nummer
Wofür Sie eine UID benötigen
Angabe der UID des inländischen Leistungsempfängers auf Rechnungen über € 10.000,-- ab 1. Juli 2006 (wird im Programm BEST*FAKT immer ausgegeben)
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
1a. § 11 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;“
Die Bestätigung von österreichischen UID-Nummern ist im UID-Büro des BMF nicht vorgesehen. Einfache Bestätigungen (Stufe 1) von österreichischen UID-Nummern können über den EU-Server (http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?selectedLanguage=EN) bzw. über FinanzOnline durchgeführt werden. Seit Dezember 2008 ist das qualifizierte Bestätigungsverfahren (Stufe 2) für österreichische UID-Nummern sowie für UID-Nummern anderer Mitgliedstaaten auch über FinanzOnline durchführbar.
Die UID hat bei Geschäftsbeziehungen innerhalb der EU (Binnenmarkt) folgende Bedeutung. Sie ist dann notwendig, wenn Sie als Unternehmer Waren in ein anderes Land der EU liefern oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat erwerben.
Mit der Angabe einer UID gibt der Abnehmer zu erkennen, dass er steuerfrei einkaufen will und der Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat der Besteuerung unterliegt. Zum Beispiel bestimmt bei Vermittlungs- und Beförderungsleistungen die Verwendung einer bestimmten UID des Leistungsempfängers auch den Ort der Leistung.
Bitte erkunden Sie sich rechtzeitig über die UID sowie Firma, Name und Anschrift Ihrer EU-Geschäftspartner - vor allem dann, wenn Sie längerfristige Geschäftsbeziehungen eingehen wollen.
Nennen auch Sie Ihrem EU-Geschäftspartner neben Ihrer UID immer Ihre Firmendaten laut derzeitiger Registrierung bei Ihrem Finanzamt. Bitte achten Sie dabei stets darauf, dass diese Daten (Name, Firma, Anschrift) mit den im UID-Vergabebescheid ausgewiesenen Angaben voll identisch sind. Kontrollieren Sie deshalb auch die Daten Ihres Bescheides sofort nach Erhalt und teilen Sie eventuelle Schreibfehler oder Unrichtigkeiten Ihrem Umsatzsteuer-Finanzamt umgehend mit.
Der Grund: Ihre UID ist in der UID-Datenbank der österreichischen Finanzverwaltung mit Namen und Anschrift Ihres Umsatzsteuer-Abgabenkontos verbunden. Änderungen im Namen, Firmenwortlaut oder in der Anschrift sind unverzüglich Ihrem Umsatzsteuer-Finanzamt bekannt zu geben.
Weichen die Daten, die Sie Ihrem Geschäftspartner mitgeteilt haben, von den Daten Ihres Umsatzsteuer-Abgabenkontos ab, wird Ihr Lieferer aus einem anderen Mitgliedstaat keine Gültigkeitsbestätigung nach Stufe 2 erhalten können, wenn er Ihre UID überprüfen lässt. Mit der Gültigkeitsbestätigung kann die Unternehmereigenschaft Ihres Geschäftspartners nachgewiesen werden, was wiederum eine der Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist.
Über die vom Finanzamt durchgeführte Berichtigung bzw. Änderung von Name und Anschrift ergeht kein neuerlicher Bescheid. Die durchgeführte Änderung ist für Sie aus der nächsten Zusendung eines Poststückes durch das Bundesrechenzentrum (Kontonachrichten, Buchungsmitteilungen, Bescheide, etc.) ersichtlich.
Ein Aufdruck der UID und der aktuellen Firmendaten auf den Geschäftspapieren bewahrt vor Irrtümern und Fehlern.
Die UID gilt nur für den unternehmerischen Bereich. Erwirbt ein Privater Waren in einem anderen Mitgliedstaat - etwa im Rahmen einer Auslandsreise -, so benötigt er keine UID. Er darf sie auch nicht vorweisen, wenn er zwar als Unternehmer über eine UID verfügt, aber die Waren privat erwirbt. Die Waren bleiben mit der ausländischen Umsatzsteuer belastet ("Ursprungslandprinzip").
Jede UID besteht aus einem zweistelligen Länderkennzeichen sowie 8-12 weiteren Stellen:
| EU-Mitgliedstaat | Länderkennzeichen | weitere Stellen | Beispiel |
| Belgien | BE | 10 Stellen* | BE0123456789 |
| Deutschland | DE | 9 Stellen | DE123456789 |
| Dänemark | DK | 8 Stellen | DK12345678 |
| Finnland | FI | 8 Stellen | FI12345678 |
| Frankreich | FR | 11 Stellen | FR12345678901 |
| Griechenland | EL | 9 Stellen | EL123456789 |
| Irland | IE | 8 Stellen* | IE1A34567B |
| Italien | IT | 11 Stellen | IT12345678901 |
| Luxemburg | LU | 8 Stellen | LU12345678 |
| Niederlande | NL | 12 Stellen* | NL123456789B12 |
| Österreich | AT | U und 8 Stellen | ATU12345678 |
| Portugal | PT | 9 Stellen | PT123456789 |
| Schweden | SE | 12 Stellen | SE123456789012 |
| Spanien | ES | 9 Stellen* | ESA23456789 |
| Vereinigtes Königreich | GB | 5, 9 (bis 12) Stellen |
GB12345, GB123456789(012) |
| ** Estland | EE | 9 Stellen | EE123456789 |
| ** Lettland | LV | 11 Stellen | LV12345678901 |
| ** Litauen | LT | 9 (bis 12) Stellen | LT123456789(012) |
| ** Malta | MT | 8 Stellen | MT12345678 |
| ** Polen | PL | 10 Stellen | PL1234567890 |
| ** Slowakei | SK | 9 (bis 10) Stellen | SK123456789(0) |
| ** Slowenien | SI | 8 Stellen | SI12345678 |
| ** Tschechien | CZ | 8 (bis 10) Stellen | CZ12345678(90) |
| ** Ungarn | HU | 8 Stellen | HU12345678 |
| ** Zypern | CY | 9 Stellen | CY12345678A |
| ***Bulgarien | BG | 9 (bis 10) Stellen | BG123456789(0) |
| ***Rumänien | RO | 2 (bis 10) Stellen ohne Führungsnullen | RO12(34567890) |
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* In den "weiteren Stellen" können auch Buchstaben enthalten sein. |
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Rechte und Pflichten, die mit der UID verbunden sind
- Wenn sich der Erwerber mit einer gültigen UID ausweist, kann der Lieferer seine Waren im Binnenmarkt grundsätzlich steuerfrei in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefern.
- Der Erwerber ist verpflichtet Erwerbsteuer gegenüber dem Finanzamt zu erklären.
- Als Lieferer müssen Sie monatlich bzw. vierteljährlich (abhängig vom UVA-Meldezeitraum) eine Zusammenfassende Meldung über Ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen elektronisch über FinanzOnline bzw. in Papierform (U13, U14) bei Ihrem Umsatzsteuer-Finanzamt abgeben.
- Die Gültigkeit der Firmendaten eines Geschäftspartners können Sie in einem EU-weiten Bestätigungsverfahren überprüfen lassen.
- Diese Anforderungen werden von den Programmen BEST*FIBU und BEST*FAKT erfüllt.
- Sollten Sie Zweifel an der Gültigkeit einer Ihnen von Ihrem Geschäftspartner oder Ihrer Geschäftspartnerin bekannt gegebener UID-Nummer bzw. seiner oder ihrer Unternehmereigenschaft haben, können Sie diese in einem EU-weiten Bestätigungsverfahren überprüfen lassen.
- Eine Abfrage der UID-Nummern können Sie
online auf den Seiten der
Europäischen Union oder über
FinanzOnline durchführen. Die "MIAS-Selbstabfrage"
(samt Papierausdruck der Bestätigung) über den EU-Server
ersetzt die Stufe 1-Anfrage.
Im Rahmen von FinanzOnline steht bei der Bestätigung der Gültigkeit einer UID-Nummer neben der Stufe 1 auch die Stufe 2 zur Verfügung, wo im Falle der Gültigkeit der abgefragten UID-Nummer auch zusätzlich Name und Anschrift des Erwerbers oder der Erwerberin angezeigt werden, so wie diese im jeweiligen Mitgliedstaat gespeichert sind. Dabei können auch Daten österreichischer Unternehmer und Unternehmerinnen abgefragt werden.
Sie können sich diesbezüglich aber ebenso an das UID-Büro des Bundesministeriums für Finanzen wenden.


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